Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 227a, Fassung vom 14.11.2025

Bundesabgabenordnung § 227a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 227a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.

Text

Paragraph 227 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Im Falle einer Mahnung nach Paragraph 227, ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens fällig.
  2. Ziffer 2
    Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Ziffer eins, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Landesabgabe

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40254852

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P227a/NOR40254852