Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 309a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 309a.Paragraph 309 a,
Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (Paragraph 308, Absatz eins,);
die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145139