Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 105.Paragraph 105,
§ 25 Abs. 1 ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt. Paragraph 25, Absatz eins, ZustG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Kundmachung an der Amtstafel einer Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung die elektronische Veröffentlichung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen tritt.
Im RIS seit
26.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40246289