Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 274, Fassung vom 13.10.2025

Bundesabgabenordnung § 274

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 274,
  1. Absatz einsÜber die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
    1. Ziffer eins
      wenn es beantragt wird
      1. Litera a
        in der Beschwerde,
      2. Litera b
        im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
      3. Litera c
        in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
      4. Litera d
        wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
    2. Ziffer 2
      Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
  2. Absatz 2Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
    1. Ziffer eins
      wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
    2. Ziffer 2
      wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
  3. Absatz 3Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Absatz eins, Ziffer eins,) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
    1. Ziffer eins
      als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
    2. Ziffer 2
      als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären ist oder
    3. Ziffer 3
      wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (Paragraph 278,).
  4. Absatz 4Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
  5. Absatz 5Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 275 und Paragraph 277, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40161291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P274/NOR40161291