Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 271a, Fassung vom 13.10.2025

Bundesabgabenordnung § 271a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271a

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 271 a,
  1. Absatz einsWurde wegen einer Rechtsfrage, die einer Streitfrage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EU-BStbG gleicht oder dieser ähnlich ist, eine Streitbeilegungsbeschwerde im Sinne des Paragraph 8, EU-BStbG eingebracht, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen das Bescheidbeschwerdeverfahren, in dem über diese Rechtsfrage zu entscheiden ist, auszusetzen. Dies hat vor Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Bescheidbeschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
  2. Absatz 2Mit Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz 2, oder 3 ist das ausgesetzte Bescheidbeschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

Im RIS seit

23.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40216001