Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 48b, Fassung vom 07.09.2025

Bundesabgabenordnung § 48b

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48b

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung

Paragraph 48 b,
  1. Absatz einsDie ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40271072

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P48b/NOR40271072