Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 304
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 304.Paragraph 304,
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.
Im RIS seit
22.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40205378