Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 303, Fassung vom 14.11.2024

Bundesabgabenordnung § 303

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 303

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Wiederaufnahme des Verfahrens.

Paragraph 303,
  1. Absatz einsEin durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
    1. Litera a
      der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
    2. Litera b
      Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
    3. Litera c
      der Bescheid von Vorfragen (Paragraph 116,) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
    und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
  2. Absatz 2Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
    2. Litera b
      die Bezeichnung der Umstände (Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145134

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P303/NOR40145134