Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 201, Fassung vom 12.11.2024

Bundesabgabenordnung § 201

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 201

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 201,
  1. Absatz einsOrdnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
  2. Absatz 2Die Festsetzung kann erfolgen,
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
    3. Ziffer 3
      wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,)
    1. Ziffer 5
      wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 293 b, oder des Paragraph 295 a, die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
  3. Absatz 3Die Festsetzung hat zu erfolgen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)
    1. Ziffer 3
      wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 295, die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
  4. Absatz 4Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Schlagworte

Selbstbemessungsabgabe

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40149206

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P201/NOR40149206