Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 198a, Fassung vom 12.11.2024

Bundesabgabenordnung § 198a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 198 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Festsetzung einer Abgabe im Ausmaß von höchstens 300 Euro kann durch eine formlose Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn
  1. Ziffer eins
    die festgesetzte Abgabe nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wird oder
  2. Ziffer 2
    der Abgabepflichtige die Erlassung eines Bescheides innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung beantragt.
Von der Erlassung eines Bescheides gemäß Ziffer eins, kann abgesehen werden, wenn der Abgabepflichtige innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung die Abgabe entrichtet. Die Bestreitung der Zahlungsaufforderung gilt als Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Ziffer 2, Die mit Bescheid festgesetzte Abgabe hat den sich aus der Zahlungsaufforderung ergebenden Fälligkeitstag.

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40254856

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P198a/NOR40254856