Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Bezugsbereich Abs. 2: Bei Beendigung einer Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) vor dem 19. 4. 1980 gilt dieses Datum als
Beendigungsdatum (Art. V, Z 1,
BGBl. Nr. 151/1980).
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsBei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2)Absatz 2Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Bürgerliches Recht siehe vor allem ABGB.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043790
Alte Dokumentnummer
N3196117844S