Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 139, Fassung vom 08.11.2024

Bundesabgabenordnung § 139

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 139,

Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraphen 207 bis 209a) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß Paragraph 119, obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.

Schlagworte

Berichtigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043913

Alte Dokumentnummer

N3196117967S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P139/NOR12043913