(1)Absatz einsAbweichend von § 98 Abs. 1 ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wennAbweichend von Paragraph 98, Absatz eins, ist für Zustellungen vom Bundesminister für Finanzen oder von Finanzämtern auch der 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung) anzuwenden, wenn
die Voraussetzungen für eine elektronische Zustellung über FinanzOnline nicht vorliegen oder
eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (§ 35 ZustG) erfolgen soll.eine elektronische Zustellung mit Zustellnachweis (Paragraph 35, ZustG) erfolgen soll.