Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 181, Fassung vom 16.10.2024

Bundesabgabenordnung § 181

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

19.04.1981

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 181,
  1. Absatz einsSachverständige haben Anspruch auf Sachverständigengebühren; letztere umfassen den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten, die notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren zustehen.
  2. Absatz 2Der Anspruch (Absatz eins,) ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung des Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen worden ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren. Paragraph 176, Absatz 2, letzter Satz gilt sinngemäß.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Sachverständigengebühren siehe Gebührenanspruchsgesetz
1975, BGBl. Nr. 136/1975.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043955

Alte Dokumentnummer

N3196118009S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P181/NOR12043955