Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 82, Fassung vom 15.10.2024

Bundesabgabenordnung § 82

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz einsSoll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung eines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm) beantragen.
  2. Absatz 2Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung einer Verlassenschaft befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Absatz eins, sinngemäß.

Schlagworte

Parteienvertreter, Nachlaßvertreter

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205330

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P82/NOR40205330