Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 124
Inkrafttretensdatum
15.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung
§ 124.Paragraph 124,
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Buchführung
Im RIS seit
27.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40173915