§ 299a.Paragraph 299 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Abgabenbehörden im Sinn des § 299 im Anwendungsbereich des § 288 sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.Abgabenbehörden im Sinn des Paragraph 299, im Anwendungsbereich des Paragraph 288, sind nur Abgabenbehörden erster Instanz.