Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 299, Fassung vom 09.09.2024

Bundesabgabenordnung § 299

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 299

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 299,
  1. Absatz einsDie Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
    2. Litera b
      die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
  2. Absatz 2Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
  3. Absatz 3Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat.

Schlagworte

Bescheidaufhebung

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145131

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P299/NOR40145131