§ 90b.Paragraph 90 b,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (§ 90) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann Akteneinsicht (Paragraph 90,) auch im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung gestattet werden.