Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
§ 50.Paragraph 50,
Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden. Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sind die mit der Erhebung der in Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Länder und Gemeinden.
Im RIS seit
04.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40217473