Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 163, Fassung vom 13.08.2024

Bundesabgabenordnung § 163

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 163

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 163,
  1. Absatz einsBücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der Paragraphen 131 und 131b entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
  2. Absatz 2Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht möglich ist.

Schlagworte

Richtigkeitsvermutung

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40173932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P163/NOR40173932