Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 103, Fassung vom 13.08.2024

Bundesabgabenordnung § 103

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 103,
  1. Absatz einsUngeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (Paragraph 91,) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
  2. Absatz 2Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie
    1. Litera a
      ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
    2. Litera b
      ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß Paragraph 213, zusammengefasst verbucht wird.
  3. Absatz 3Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2,) dem Vollmachtgeber zuzustellen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205332

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P103/NOR40205332