(3)Absatz 3Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (§ 211 Abs. 1 Z 2) dem Vollmachtgeber zuzustellen.Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorabinformationen betreffend die Entrichtung von Abgaben im Wege der Einziehung (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2,) dem Vollmachtgeber zuzustellen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)