Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Vorgehen bei Unzuständigkeit
§ 53.Paragraph 53,
Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
Im RIS seit
04.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40217488