Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 134a, Fassung vom 11.08.2024

Bundesabgabenordnung § 134a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. §. 323 Abs. 77 und 82

Text

Paragraph 134 a,
  1. Absatz einsAbgabenerklärungen im Sinne des Paragraph 134, Absatz eins, sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe von Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit aufrechter Vertretungsvollmacht mit der Einreichung von Abgabenerklärungen beauftragt haben, können im Rahmen einer automationsunterstützten Quotenregelung spätestens bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. An die Stelle eines berufsmäßigen Parteienvertreters kann auch ein berechtigter Revisionsverband gemäß Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, treten. Wird diese Frist in Anspruch genommen, sind Paragraph 134 und Paragraph 135, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auf Einkommensteuererklärungen, mit denen ausschließlich Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, EStG 1988 erklärt werden, für die die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben wurde oder zu erheben gewesen wäre, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Frist bis zum 31. März des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres kann vom zuständigen Finanzamt einheitlich für alle bei diesem von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband im Rahmen der automationsunterstützten Quotenregelung noch einzureichenden Abgabenerklärungen bis zum 30. Juni des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres verlängert werden. In diesem Fall sind Paragraph 134 und Paragraph 135, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann die in Absatz eins und Absatz 3, genannten Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      wer als berufsmäßiger Parteienvertreter im Sinne des Absatz eins, gilt,
    2. Ziffer 2
      die elektronische Anmeldung von Steuernummern zur Quotenregelung und die Abmeldung von Steuernummern von der Quotenregelung,
    3. Ziffer 3
      die prozentuelle Einreichung der Abgabenerklärungen zu bestimmten Abgabeterminen vor Ablauf der in Absatz eins, festgelegten Frist,
    4. Ziffer 4
      die anlassbezogene Abberufung von Abgabenerklärungen im Rahmen der Quotenregelung und
    5. Ziffer 5
      geeignete Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Abgabetermine im Rahmen der Quotenregelung durch den berufsmäßigen Parteienvertreter oder berechtigten Revisionsverband.

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40258397

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P134a/NOR40258397