Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 133, Fassung vom 11.08.2024

Bundesabgabenordnung § 133

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

4. Abgabenerklärungen.

Paragraph 133,
  1. Absatz einsDie Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
  2. Absatz 2Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. Die Versicherungsnummer (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), die Firmenbuchnummer (Paragraph 30, Firmenbuchgesetz) und die Melderegisterzahl (Paragraph 16, Meldegesetz 1991), sofern diese bekannt ist, sind anzugeben, wenn dies für die Abgabenerklärungen vorgesehen ist.

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246293

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P133/NOR40246293