Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 43, Fassung vom 15.07.2024

Bundesabgabenordnung § 43

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Satzung (Paragraph 41,) und die tatsächliche Geschäftsführung (Paragraph 42,) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
  2. Absatz 2Werden die Regelungen über die Vermögensbindung in der Satzung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mehr entsprechen und kommt die Körperschaft auch der Aufforderung zur Änderung der Satzung nach Paragraph 41, Absatz 4, nicht nach, gelten diese Regelungen seit der Gründung, höchstens jedoch seit sieben Jahren als nicht ausreichend. Die nachträgliche Änderung der Satzung stellt für Zwecke der Körperschaftsteuer ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, für alle betroffenen Veranlagungszeiträume dar.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt sinngemäß für schwerwiegende Verletzungen der Vorschriften über die Vermögensbindung im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung.

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40258387

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P43/NOR40258387