(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2Absatz 2, kann die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen gemäß Abs. 1Absatz eins, an Studierende oder Wissenschaftler an Einrichtungen im Sinne des § 4aParagraph 4 a, Abs. 3Absatz 3, Z 1Ziffer eins, oder 3 EStG 1988 oder an einer Fachhochschule, an eine solche Einrichtung übertragen werden.