Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 250, Fassung vom 28.11.2022

Bundesabgabenordnung § 250

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 250

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Inhalt und Wirkung der Beschwerde

Paragraph 250,
  1. Absatz einsDie Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
    2. Litera b
      die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
    3. Litera c
      die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
    4. Litera d
      eine Begründung.
  2. Absatz 2Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Beschwerde gegen Finanzbescheide

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Formvorschriften

Schlagworte

Berufungsinhalt

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P250/NOR40145088