Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 238, Fassung vom 13.08.2022

Bundesabgabenordnung § 238

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

F. Verjährung fälliger Abgaben.

Paragraph 238,
  1. Absatz einsDas Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Paragraph 209 a, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
  2. Absatz 3Die Verjährung ist gehemmt, solange
    1. Litera a
      die Einhebung oder zwangsweise Einbringung einer Abgabe innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist, oder
    2. Litera b
      die Einbringung auf Grund eines Aussetzungsantrages oder einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß Paragraph 230, Absatz 2, oder 6 gehemmt ist, oder
    3. Litera c
      einer Revision gemäß Paragraph 30, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, oder einer Beschwerde gemäß Paragraph 85, des Verfassungsgerichtshofgesetzes – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.
  3. Absatz 4Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert sind, findet Paragraph 1483, ABGB. sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.
  4. Absatz 5Wird ein Bescheid, mit dem eine Abgabenschuldigkeit gelöscht (Paragraph 235,) oder nachgesehen (Paragraph 236,) wird, innerhalb von drei Jahren ab seiner Bekanntgabe (Paragraph 97,) abgeändert oder aufgehoben, so lebt dadurch der Abgabenanspruch wieder auf und beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Abänderungs- oder Aufhebungsbescheides neu zu laufen.
  5. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 gelten auch für die Einhebung und zwangsweise Einbringung der im Paragraph 207, Absatz 4, bezeichneten gegen Abgabepflichtige gerichteten Ansprüche.

Schlagworte

Einhebungsverjährung

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40246314

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P238/NOR40246314