(1)Absatz einsBeschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß § 99 EStG auf der Grundlage von § 240 Abs. 3, § 94 Z 2 oder Z 10 oder § 98 oder § 99 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder einer Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die Abgabe der Vorausmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Vorausmeldung mit Verordnung festzulegen.Beschränkt Steuerpflichtige haben vor der Stellung eines Antrags auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Zurückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG auf der Grundlage von Paragraph 240, Absatz 3,, Paragraph 94, Ziffer 2, oder Ziffer 10, oder Paragraph 98, oder Paragraph 99, EStG 1988, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder einer Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Vorausmeldung bei dem für die Rückzahlung oder Erstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Vorausmeldung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Die Abgabe der Vorausmeldung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Vorausmeldung mit Verordnung festzulegen.