Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 255, Fassung vom 07.07.2022

Bundesabgabenordnung § 255

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 255

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

4. Verzicht auf Beschwerde

Paragraph 255,
  1. Absatz einsAuf die Einbringung einer Bescheidbeschwerde kann verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
  2. Absatz 2Vor Erlassung eines Bescheides kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen.
  3. Absatz 3Eine trotz Verzicht eingebrachte Bescheidbeschwerde ist unzulässig (Paragraph 260,). Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt.

Schlagworte

Rechtsmittelverzicht

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145092

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P255/NOR40145092