Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 34, Fassung vom 19.05.2022

Bundesabgabenordnung § 34

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (Paragraph 27,) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
  2. Absatz 2Die in den Paragraphen 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Schlagworte

Gemeinnützigkeit, Kirche, Mildtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12056842

Alte Dokumentnummer

N3199850616L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P34/NOR12056842