Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 90a, Fassung vom 18.05.2022

Bundesabgabenordnung § 90a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 90 a,
  1. Absatz einsSoweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde der Partei sowie den in den Paragraphen 80, ff bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in Paragraph 48 e, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, Paragraph 90, Absatz 2 und Artikel 15, Absatz 4, DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.
  2. Absatz 2Von der gemäß Absatz eins, einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Dem Vertreter ist die gemäß Absatz eins, eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu verwehren, wenn die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufkommen.
  3. Absatz 3Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.
  4. Absatz 4Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40218800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P90a/NOR40218800