Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 60, Fassung vom 01.01.2022

Bundesabgabenordnung § 60

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDas Finanzamt Österreich ist zuständig für
    1. Ziffer eins
      die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.
  2. Absatz 2Das Finanzamt Österreich ist jedenfalls zuständig für
    1. Ziffer eins
      die
      1. Litera a
        Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit,
      2. Litera b
        Weiterleitung und
      3. Litera c
        Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten
      in Bezug auf Anträge auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18, der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 Sitzung 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/66/EU, ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2010 Sitzung 1;
    2. Ziffer 2
      die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen;
    3. Ziffer 3
      die Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge im Sinn des Bundesgesetzes über die Ermächtigung zur Übernahme der Rückerstattung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge, BGBl. römisch eins Nr. 63/2011;
    4. Ziffer 4
      die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 – KfzStG 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449);
    5. Ziffer 5
      die Entgegennahme und Erledigung von
      1. Litera a
        Anzeigen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, und
      2. Litera b
        Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 28, UStG 1994
      von Abgabepflichtigen, die unter Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 fallen und denen noch keine Steuernummer bekanntgegeben worden ist;
    6. Ziffer 6
      die Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn für Bezüge und Vorteile von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte im Sinn des Paragraph 81, EStG 1988 im Inland sowie für die Entgegennahme und Bearbeitung von Lohnbescheinigungen gemäß Paragraph 84 a, Absatz eins, EStG 1988 (Paragraph 47, Absatz eins, EStG 1988).

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40230788

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P60/NOR40230788