Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 143, Fassung vom 26.10.2021

Bundesabgabenordnung § 143

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte


Bezugsbereich Abs. 4: Gilt erstmals für Vernehmungen ab dem 19. 4.
1980 (Art. V, Z 6, BGBl. Nr. 151/1980).

Text

D. Befugnisse der Abgabenbehörden.

1. Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen.

Paragraph 143,
  1. Absatz einsZur Erfüllung der im Paragraph 114, bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
  2. Absatz 2Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Absatz eins,) sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über Zeugengebühren (Paragraph 176,) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043917

Alte Dokumentnummer

N3196117971S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P143/NOR12043917