Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 25, Fassung vom 06.05.2021

Bundesabgabenordnung § 25

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

5. Angehörige.

§ 25.
  1. (1) Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
    1. 1.
      der Ehegatte;
    2. 2.
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
    3. 3.
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
    4. 4.
      die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder;
    5. 5.
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
    6. 6.
      der eingetragene Partner.
  2. (2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
  3. (3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Wahleltern, Pflegeeltern, Wahlkind, Pflegekind

Im RIS seit

22.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40112945

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P25/NOR40112945