Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 131b, Fassung vom 14.03.2021

Bundesabgabenordnung § 131b

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131b

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 323 Abs. 45

Text

Paragraph 131 b,
  1. Absatz eins
    1. Ziffer eins
      Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 6, einzeln zu erfassen.
    2. Ziffer 2
      Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Ziffer eins,) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
  2. Absatz 2Das elektronische Aufzeichnungssystem (Absatz eins, Ziffer eins,) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtungen nach Absatz eins, sowie Absatz 2, bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Absatz eins, Ziffer 2, erstmals überschritten wurden. Werden die Umsatzgrenzen (Absatz eins, Ziffer 2,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.
  4. Absatz 4Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat auf Antrag des Unternehmers mit Feststellungsbescheid die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, zu bestätigen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Verwendung einer in Absatz 2, geforderten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit besteht.
    Antragsbefugt sind nur Unternehmer, die ein solches geschlossenes Gesamtsystem verwenden und eine hohe Anzahl von Registrierkassen im Inland in Verwendung haben. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in dem das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems bescheinigt wird, anzuschließen.
    Die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides erlischt, wenn sich die für seine Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.
    Unternehmer haben jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Erlassung des Feststellungbescheides über die Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme dem Finanzamt binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses, zu melden.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur bzw. zum kryptographischen Siegel, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen hinsichtlich betrieblicher Umsätze, die außerhalb der Betriebstätte getätigt werden,
    3. Ziffer 3
      Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden (Absatz 4,), insbesondere über die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Gewährleistung der Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme, die im Unternehmen als elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, sowie die im Absatz 4, genannte Anzahl von Registrierkassen,
    4. Ziffer 4
      Einzelheiten von Form und Inhalt der Meldungen nach Absatz 4, letzter Unterabsatz.

Schlagworte

Bankomatkarte, Signaturerstellungseinheit

Im RIS seit

12.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40186000

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P131b/NOR40186000