Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 323d, Fassung vom 30.01.2021

Bundesabgabenordnung § 323d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 323d

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

21.07.2023

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Unterbrechung von Verfahren

Paragraph 323 d,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung gemäß Paragraph 323 c, Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Im RIS seit

24.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40221538

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P323d/NOR40221538