Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 153g, Fassung vom 31.12.2020

Bundesabgabenordnung § 153g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153g

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 55

Text

Beendigung der begleitenden Kontrolle

Paragraph 153 g,
  1. Absatz einsStellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    beendet.
  2. Absatz 2Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer
    1. Ziffer eins
      bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    geendet hat.
  3. Absatz 3Wenn eines der Erfordernisse des Paragraph 153 b, oder Paragraph 153 c, nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des Paragraph 153 f, verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt den Bescheid gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer
    1. Ziffer eins
      bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
    2. Ziffer 2
      bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
    geendet hat.
  4. Absatz 4Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 9, KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Absatz 2, nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Absatz 3, nur gemeinsam ergehen.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205344