Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 97a, Fassung vom 15.12.2019

Bundesabgabenordnung § 97a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97a

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 97 a,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von Paragraph 97, Absatz 3, Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Schriftliche Erledigungen können im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei (Paragraph 78,) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. Paragraph 96, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Ziffer 2
    Eine Übermittlung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Form ist weiters zulässig, wenn die Partei ein Anbringen in derselben Art eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, sofern die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens erfolgt. Paragraph 96, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Schlagworte

Landesabgabe

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40218804

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P97a/NOR40218804