Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 48d, Fassung vom 29.10.2019

Bundesabgabenordnung § 48d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48d

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

F. Datenschutz

Paragraph 48 d,
  1. Absatz einsDie ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (im Folgenden: DSGVO), durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40202628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P48d/NOR40202628