Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 211, Fassung vom 31.08.2019

Bundesabgabenordnung § 211

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 58

Text

Paragraph 211,
  1. Absatz einsUnbeschadet besonderer landes- oder gemeinderechtlicher Vorschriften gelten Abgaben in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
    1. Ziffer eins
      bei Überweisung auf das Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag der Gutschrift;
    2. Ziffer 2
      bei Einziehung einer Abgabe durch die empfangsberechtigte Kasse am Tag der Einziehung;
    3. Ziffer 3
      bei Einzahlungen mit Erlagschein an dem Tag, der sich aus dem Tagesstempel des kontoführenden Kreditinstituts der empfangsberechtigten Kasse ergibt;
    4. Ziffer 4
      bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (Paragraph 215,) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;
    5. Ziffer 5
      bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme.
  2. Absatz 2Erfolgt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so bleibt die Verspätung ohne Rechtsfolgen; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
  3. Absatz 3Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung durch Verordnung zu bestimmen; er kann die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens auf bestimmte Abgaben oder auf Vorauszahlungen auf bestimmte Abgaben beschränken.
  5. Absatz 5Im Falle der Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat gilt die Abgabe nicht als im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, entrichtet, wenn die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Abgabepflichtigen als Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß Paragraph 213, verrechnet wird oder die Verrechnung rückwirkend zu korrigieren ist.
  6. Absatz 6Die Entrichtung von Abgaben auf andere als in Absatz eins, angeführte Arten, mit Ausnahme der Verwendung sonstiger Gutschriften und Guthaben sowie der Aufrechnung (Paragraph 1438, ff ABGB), ist unzulässig.
  7. Absatz 7Zahlt oder überweist ein anderer als der Abgabepflichtige oder erfolgt die Entrichtung durch Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines anderen Abgabepflichtigen, ist die Einlösung der Forderung (Paragraph 1358, ABGB und Paragraph 1422, ABGB) ausgeschlossen.

Schlagworte

Abgabenentrichtung

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205351

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P211/NOR40205351