Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 127, Fassung vom 14.05.2019

Bundesabgabenordnung § 127

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 127,
  1. Absatz einsGewerbliche Unternehmer sind verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches (Absatz eins,) sind gewerbliche Unternehmer befreit,
    1. Litera a
      die nach Paragraphen 124, oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind,
    2. Litera b
      die Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen;
    3. Litera c
      die durch eine gesetzliche Vorschrift zur Führung von dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechenden Aufzeichnungen verpflichtet sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12050444

Alte Dokumentnummer

N3198910745H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P127/NOR12050444