Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 231, Fassung vom 25.03.2019

Bundesabgabenordnung § 231

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 231

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

3. Aussetzung der Einbringung.

Paragraph 231,
  1. Absatz einsDie Einbringung fälliger Abgaben kann ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.
  2. Absatz 2Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Absatz eins,), innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 238,) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12044007

Alte Dokumentnummer

N3196118061S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P231/NOR12044007