§ 240a.Paragraph 240 a,
Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer sind erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig, wenn ihre Rechtsgrundlage § 240 Abs. 3, § 94 Z 2 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder eine Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist. Dies gilt auch für wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 KStG 1988 gestellte Anträge auf Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinn des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990. Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung (Zurückzahlung) oder Erstattung (Rückerstattung) der von Abfuhrpflichtigen einbehaltenen Kapitalertragsteuer sind erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig, wenn ihre Rechtsgrundlage Paragraph 240, Absatz 3,, Paragraph 94, Ziffer 2, EStG 1988, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins a, KStG 1988 oder eine Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist. Dies gilt auch für wegen Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Paragraph 6, Absatz eins, KStG 1988 gestellte Anträge auf Rückzahlungen an ausländische Einrichtungen im Sinn des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,.