§ 104.Paragraph 104,
Abgabenbehörden gegenüber besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Abgabenbehörden gegenüber besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch so lange, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugswege zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. Paragraph 8, Absatz 2, des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.