Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 82, Fassung vom 07.05.2018

Bundesabgabenordnung § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a

Text

Paragraph 82,
  1. Absatz einsSoll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm) beantragen.
  2. Absatz 2Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Absatz eins, sinngemäß.

Schlagworte

Parteienvertreter, Nachlaßvertreter

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40104642

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P82/NOR40104642