Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48c
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Text
§ 48c.Paragraph 48 c,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
§ 48a gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach § 48a Abs. 4 ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.Paragraph 48 a, gilt auch für in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie für den Inhalt von Akten eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Die Offenbarung oder Verwertung nach Paragraph 48 a, Absatz 4, ist weiters zulässig, wenn sie der Durchführung eines abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens dient.
Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt § 48b nicht.Für Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden gilt Paragraph 48 b, nicht.
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104633