Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 217a
Inkrafttretensdatum
26.03.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben
vgl. § 323a.
Text
§ 217a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
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1. | § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, |
2. | Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig, |
3. | abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. |
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40104677