Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 262
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
19.07.2024
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar (vgl. § 323 Abs. 42).
Text
9. Beschwerdevorentscheidung
§ 262.Paragraph 262,
(1)Absatz einsÜber Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2)Absatz 2Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3)Absatz 3Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4)Absatz 4Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145149